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Geschäfts und Wahlordnung Allgemeine Vorschriften
§ 35
a) Die nachstehende Geschäftsordnung der Partei DIE REPUBLIKANER gilt für die Bundespartei. b) Die Landesverbände und die nachgeordneten Verbände können sich eigene Geschäftsordnungen geben, die dieser Geschäftsordnung nicht entgegenstehen.
Beschlussfähigkeit
§36
c) Mitglieder bzw. Delegiertenversammlungen sind beschlussfähig, wenn sie mindestens zwei Wochen vorher unter Angabe der Tagesordnung schriftlich einberufen worden sind. Für Bundesparteitage gilt eine Frist von vier Wochen. Für Versammlungen zur Aufstellung von Bewerbern für öffentliche Wahlen gilt eine Ladungsfrist von einer Woche. Bei Wiederholungen derartiger Wahlen gelten die Fristen der Wahlgesetze. Vorstandsorgane sind beschlussfähig, wenn sie mindestens zwei Wochen vorher unter Angabe der Tagesordnung schriftlich einberufen worden sind. Für das Bundespräsidium und die geschäftsführenden Landesvorstände gilt eine Einladungsfrist von einer Woche. Die Ladungsfrist beginnt mit dem Tag, an dem die Einladung zur Post gegeben worden ist (Poststempel) und endet am Tage vor der Sitzung. Bei schriftlichem Einverständnis aller Gremiumsmitglieder kann auf die Einhaltung der Ladungsfrist verzichtet werden. Bundespräsidium und geschäftsführende Landesvorstände können im Rahmen ihrer Zuständigkeit Beschlüsse auch im schriftlichen Verfahren herbeiführen, wenn alle Gremiumsmitglieder ihr Einverständnis dazu schriftlich abgeben.
d) Mitgliederversammlungen sind ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Alle übrigen Organe sind beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Die einmal festgestellte Beschlussfähigkeit bleibt bis zum Ende der Veranstaltung erhalten. Nicht besetzte Ämter bleiben rechnerisch unberücksichtigt und berühren die Beschlussfähigkeit nicht.
e) Vor Eintritt in die Tagesordnung ist die Beschlussfähigkeit durch den Leiter der Versammlung festzustellen.
f) Bei Beschlussunfähigkeit hat der Leiter der Versammlung die Sitzung sofort aufzuheben und die Zeit und Tagesordnung für die nächste Sitzung zu verkünden. Die neu anzuberaumende Sitzung darf nicht für den gleichen Tag erfolgen. Der Leiter der Versammlung ist sonst an die Form und Frist für die Einberufung des Organs nicht gebunden. Die Sitzung ist dann in jedem Fall beschlussfähig; darauf ist bei der Einladung hinzu weisen.
g) (gestrichen)
h) Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Für Satzungsänderungen ist die Zwei-Drittel-Mehrheit der stimmberechtigten Delegierten erforderlich, für einen Auflösungsbeschluss eine Mehrheit von drei Vierteln.
i) Abstimmungen erfolgen durch Handzeichen, es sei denn, dass ein Viertel der anwesenden Organmitglieder Geheimabstimmung verlangt. Stimmenthaltung ist möglich.
Wahlen
§ 37 Auf allen Organisationsebenen der Partei sind in geheimer Wahl zu wählen: - Mitglieder des Vorstandes - Delegierte zu Parteitagen und Aufstellungsversammlungen - Bewerber für öffentliche Wahlen - Mitglieder der Schiedsgerichte.
Bei allen übrigen Wahlen kann offen abgestimmt werden, wenn sich kein Widerspruch erhebt.
§ 38 a) Bei allen Wahlen ist die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich, soweit die Bundessatzung nicht anderes festgelegt hat. Soweit die absolute Mehrheit nicht erreicht wird, reicht in einem weiteren Wahlgang die relative Mehrheit. Ist eine Entscheidung zwischen zwei Kandidaten mit gleicher Stimmenzahl erforderlich, erfolgt sie durch Stichwahl. Tritt eine Patt-Situation ein, entscheidet das Los. Gleichberechtigte Mitglieder eines Parteiorgans werden nach dem Blockwahlsystem gewählt, wobei im ersten Wahlgang die absolute Mehrheit, in weiteren Wahlgängen die relative Mehrheit erforderlich ist.
b) Bei der Wahl der Beisitzer gem. § 18 Abs. e) Nr. 10 der Bundessatzung genügt die relative Mehrheit bereits im ersten Wahlgang. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen zählen für die Feststellung der Beschlussfähigkeit mit, jedoch nicht für die Ermittlung einer Mehrheit.
§ 39 Beschließt der Bundespartei die Auflösung der Partei DIE REPUBLIKANER oder die Verschmelzung mit einer anderen Partei, dann ist der Bundesvorstand auf Verlangen von mindestens 20 vom Hundert der anwesenden Delegierten verpflichtet, eine schriftliche Urabstimmung unter allen Mitgliedern innerhalb von drei Monaten durchzuführen. In der schriftlichen Urabstimmung wird der Beschluss mit Zwei-Drittel-Mehrheit bestätigt, geändert oder aufgehoben. Die Durchführung der Urabstimmung obliegt dem Bundespräsidium.
§40
a) Zu allen Parteigremien ist mindestens in jedem zweiten Kalenderjahr zu wählen. Ein Vorstand bleibt solange im Amt, bis ein neuer Vorstand ordnungsgemäß gewählt ist. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Amtsträgers erfolgt die Ersatzwahl für die Dauer der Wahlzeit des Amtsvorgängers, sofern nicht ein gewählter Stellvertreter vorhanden ist.
b) Der Vorstand eines übergeordneten Verbandes kann aus besonderem Anlass Organe nachgeordneter Verbände unter Vorgabe einer Tagesordnung einberufen. Er muss sie einberufen, wenn unter Verstoß gegen die Satzungsbestimmungen die Organe nicht rechtzeitig einberufen oder parteiinterne Wahlen nicht rechtzeitig durchgeführt worden sind. Er soll sie einberufen, wenn dies aus innerparteilichen oder wahlrechtlichen Gründen erforderlich erscheint.
c) Falls in einem Gebietsverband die rechtliche notwendige Vertretung fehlt, ist der jeweils übergeordnete geschäftsführende Vorstand befugt, die rechtlich notwendigen Vertreter kommissarisch bis zur Neuwal zu bestimmen.
§ 41 Eine Zwei-Drittel-Mehrheit im zuständigen Gremium ist erforderlich, um die Aufstellung von Nichtmitgliedern als Kandidaten auf Listen der Partei zu beschließen oder ein Wahlabkommen mit anderen Parteien oder sonstigen Organisationen zu genehmigen. Wahlabkommen mit anderen Parteien oder sonstigen Organisationen sind darüber hinaus vom Bundesvorstand der Partei DIE REPUBLIKANER zu genehmigen.
§ 42 Protokolle und Beschlüsse sind auf der nächsten Sitzung zu genehmigen und durch den Vorsitzenden und Protokollführer abzuzeichnen. Beschlüsse sind wörtlich zu protokollieren.
Anträge
§ 43 Anträge sind dem Bundespräsidium bzw. dem jeweiligen Landesvorstand der Partei DIE REPUBLIKANER schriftlich zuzuleiten. Sie müssen mindestens 4 Wochen vor einem Bundesparteitag oder Landesparteitag bei der zuständigen Geschäftsstelle eingegangen sein. Fristgemäß eingegangene Anträge sowie Anträge des Präsidiums und Bundes- bzw. Landesvorstandes sollten den Delegierten von Bundes- und Landesparteitag zwei Wochen vorher zugeschickt werden, müssen aber auf jeden Fall auf dem Parteitag als Drucksache vorliegen.
§ 44 Antragsberechtigt zum Bundesparteitag sind:
a) das Bundespräsidium, der Bundesvorstand,
b) die Vorstände der Landesverbände,
c) die Vorstände der Bezirksverbände,
d) mindestens zehn stimmberechtigte Delegierte des Bundesparteitages, deren Anträge handschriftlich von den Antragstellern unterzeichnet sein müssen und dem Tagungspräsidium schriftlich zu übergeben sind. Hier entfallen die Fristen von § 43
§ 45 Sachanträge auf dem Bundesparteitag der Partei DIE REPUBLIKANER können nur von stimmberechtigten Delegierten eingebracht werden. Geschäftsordnungsanträge auf dem Bundesparteitag können mündlich von jedem Delegierten gestellt werden. Rechte des Tagungspräsidiums
§ 46 Vor Eintritt in die Tagesordnung wählt der Bundesparteitag nach Festsetzung der Beschlussfähigkeit ein Tagungspräsidium. Bis zur Wahl des Tagungspräsidiums leitet der Bundesvorsitzende oder sein Stellvertreter den Bundesparteitag. Die Wahl des Tagungspräsidiums erfolgt, wenn sich auf Befragen kein Widerspruch erhebt, durch Handzeichen.
§ 47 Das Tagungspräsidium überprüft auf entsprechende konkrete Rüge anhand der Delegiertenunterlagen des Vorstands die Anwesenheit und Stimmberechtigung der Delegierten des untergeordneten Verbandes. Das Tagungspräsidium unterbreitet dem Bundesparteitag einen Vorschlag zur sofortigen Entscheidung, wenn über die Anfechtung einer Delegiertenwahl eines Landesverbandes oder eines einzelnen Delegierten vom zuständigen Schiedsgericht noch nicht abschließend entschieden wurde.
§ 48 Dem Tagungspräsidenten oder seinem Stellvertreter steht auf dem Bundesparteitag das Hausrecht im Sitzungssaal zu. Er eröffnet, leitet, unterbricht und schließt die Sitzung. Angehörige des Tagungspräsidiums haben beratende Stimme in allen Gremien des Parteitages der Partei DIE REPUBLIKANER.
§ 49 Entsteht störende Unruhe, die den Fortgang der Beratung in Frage stellt, so kann der amtierende Präsident die Sitzung unterbrechen.
§ 50 Der amtierende Präsident kann Rednern, die in derselben Rede zweimal zur Sache verwiesen oder zweimal zur Ordnung gerufen wurden, das Wort entziehen. Ist einem Redner das Wort entzogen, so kann er es zum gleichen Beratungsgegenstand nicht wieder erhalten. Ohne ausdrückliche Einwilligung des amtierenden Präsidenten bzw. Tagungsvorsitzenden dürfen vor oder während der Tagung im Sitzungssaal keine Schriftstücke und Broschüren verteilt werden.
§ 51 Der amtierende Präsident kann Redner, die vom Beratungsgegenstand abschweifen, zur Sache verweisen. Er kann Sitzungsteilnehmer, welche die Ordnung verletzen, zur Ordnung rufen und sie notfalls von der weiteren Sitzung ausschließen.
§ 52 Über Sachanträge ist in folgender Reihenfolge abzustimmen:
a) Weitergehende Anträge, bei deren Annahme die Hauptanträge und alle dazugehörigen Anträge entfallen,
b) Änderungs- und Ergänzungsanträge,
c) Hauptanträge.
§ 53 Zur Geschäftsordnung erteilt der amtierende Präsident das Wort nach freiem Ermessen. Die Ausführungen zur Geschäftsordnung dürfen die Dauer von fünf Minuten nicht überschreiten. Zur persönlichen Bemerkung darf der amtierende Präsident erst am Schluss der Beratung das Wort erteilen.
§ 54 Folgende Anträge zur Geschäftsordnung können gestellt werden:
a) auf Begrenzung der Redezeit,
b) auf Schluss der Debatte, sobald eine sachgemäße Erörterung erfolgt ist und insbesondere eine vorhandene Minderheit ausreichend das Wort erhalten hat,
c) auf Schluss der Rednerliste,
d) auf Übergang zur Tagungsordnung,
e) auf Vertagung des Beratungsgegenstandes,
f) auf Verweisung an eine Kommission oder einen Vorstand,
g) auf Schluss der Sitzung.
Über Geschäftsordnungsanträge ist gesondert und vor der weiteren Behandlung der Sache zu beraten und abzustimmen. Es ist nur je ein Redner dafür und dagegen zu hören. Behandlung der Anträge
§ 55 Frist- und satzungsgemäße Anträge sowie Sachanträge auf dem Bundesparteitag der Partei DIE REPUBLIKANER, die den gleichen Gegenstand beinhalten, können vom Tagungspräsidium zu einem Antrag zusammengefasst werden.
§ 56 Der Tagungspräsident ruft die Punkte der Tagesordnung auf und erteilt das Wort in der Regel in der Reihenfolge der Meldungen. Mitgliedern des Bundesvorstandes ist das Wort auch außerhalb der Reihenfolge zu erteilen. Wortmeldungen erfolgen schriftlich unter Angabe des Themas.
§ 57 Die Redezeit kann vom amtierenden Präsidenten bis auf fünf Minuten, zu Stellungnahmen zu Geschäftsordnungsanträgen bis auf drei Minuten begrenzt werden. Bei grundsätzlichen Ausführungen zu geschlossenen Sachgebieten kann die Redezeit verlängert werden. Wahlen
§ 58 Der Bundesparteitag wählt auf Vorschlag des Tagungspräsidenten einen Wahlausschuss von mindestens drei Delegierten aus unterschiedlichen Landesverbänden, der bei allen offenen oder schriftlichen, insbesondere geheimen Abstimmungen und Wahlen die Stimmen auszählt, das Ergebnis feststellt und dem Tagungspräsidenten zuleitet, das von diesem bekannt gegeben wird. Hierüber ist eine Niederschrift zu fertigen, die von allen Mitgliedern des Wahlausschusses zu unterzeichnen ist. Der Wahlausschuss kann, wenn sich kein Widerspruch erhebt, offen durch Handzeichen gewählt werden.
§ 59 Bei allen Wahlen und Abstimmungen zählen Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen für die Feststellung der Beschlussfähigkeit mit, jedoch nicht für die Ermittlung der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
§ 60 Erhalten mehr Kandidaten die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen als noch Sitze im Bundesvorstand der Partei DIE REPUBLIKANER zu vergeben sind, so sind die Kandidaten mit den höheren Stimmenzahlen in der Reihenfolge nach Stimmenzahlen gewählt. Ergibt sich nach dem zweiten Wahlgang eine Patt-Situation, entscheidet das Los.
§ 61 Kandidatenvorschläge für die Wahl der Mitglieder des Bundesvorstandes können nur schriftlich gemacht werden. Die Vorschläge sind beim Tagungspräsidenten abzugeben (§ 10 und § 11 der Geschäfts- und Wahlordnung).
§ 62
a) Wahlen sind geheim, soweit dies satzungsgemäß bzw. gesetzlich vorgeschrieben ist.
b) Wahlen dürfen nur stattfinden, wenn sie durch die Tagesordnung ausdrücklich angekündigt worden sind.
c) Wahlen nach 22.00 Uhr sind unzulässig.
§ 63 Für jeden Wahlgang dürfen nur einheitliche Stimmzettel verwendet werden. Stimmzettel sind gültig, wenn sie
a) den Willen des Wählers eindeutig erkennen lassen (Name, ja, nein, Enthaltung durch Strich ohne jegliche Beschriftung),
b) keine weiteren Zusätze enthalten,
c) bei Wahlen von mehreren Personen nicht mehr Kandidaten bestimmen als zu wählen sind.
§ 64 Gewählt ist, soweit diese Geschäfts- und Wahlordnung nichts anderes vorschreibt, wer die absolute Mehrheit der Stimmen, bei Wahlen mehrerer Personen in der Reihenfolge der Stimmenzahlen, erhalten hat. Dabei zählen Enthaltungen nicht mit. Bei weiteren Wahlgängen genügt die einfache Mehrheit. Bei Stimmengleichheit erfolgt Stichwahl zwischen den betroffenen Kandidaten. Bei erneuter Patt-Situation erfolgt Losentscheidung.
§ 65 Über Wahlanfechtungen wird nach der Schiedsordnung entschieden. Wahlanfechtungen sind nur zulässig, wenn
a) die behaupteten Mängel Einfluss auf das Wahlergebnis gehabt haben können, b) sie unverzüglich im Anschluss an die angefochtene Wahl vorgebracht werden, c) sie mindestens von einem Zehntel der an der Wahl Beteiligten unterstützt werden.
§ 66 Wahlen, die gegen die zwingenden Formvorschriften dieser Geschäfts- und Wahlordnung oder der Bundessatzung verstoßen, sind nichtig. Die Feststellung der Nichtigkeit erfolgt durch das zuständige Schiedsgericht auf Antrag von einem Zehntel der Stimmberechtigten jedoch mindestens von zwei der an der Wahl beteiligten Mitgliedern oder eines übergeordneten Parteivorstandes. Der Antrag auf Feststellung der Nichtigkeit ist binnen 14 Tagen nach der Wahl beim zuständigen Schiedsgericht zu stellen.
§ 67 (entfallen)
FINANZ- UND BEITRAGSORDNUNG
Ausgabendeckung
§ 68 Die Aufwendungen der Partei DIE REPUBLIKANER werden durch ordentliche und außerordentliche Beiträge, durch Einnahmen und Zuwendungen gedeckt.
Beiträge
§ 69
a) Ordentliche Beiträge sind: Die Mitgliedsbeiträge.
b) Außerordentliche Beiträge sind: Aufnahmegebühren, Sonderbeiträge aus besonderen Anlässen (Umlagen), Spenden
Sonstige Einnahmen
§ 70 Einnahmen und Zuwendungen sind:
a) Erlöse aus wirtschaftlichen Unternehmungen, b) Einnahmen von Veranstaltungen, c) Zuwendungen aufgrund von Bundes- und Landesgesetzen,
d) sonstige Einnahmen. Mitgliedsbeiträge
§ 71
a) Die Höhe der Mitgliedsbeiträge setzt der Bundesvorstand fest.
b) Der Bundesvorstand bzw. der Landesvorstand können in besonderen Fällen Mitgliedsbeiträge auf Antrag erlassen, ermäßigen oder stunden.
c) Beschlüsse von Vereinigungen und Sonderorganisationen, Beiträge von ihren Angehörigen zu erheben sowie Beschlüsse über deren Höhe, bedürfen der Zustimmung des Bundesschatzmeisters. Beitragsregelung
§ 72
a) Jedes Mitglied der Partei DIE REPUBLIKANER hat zum 31.03. eines jeden Jahres einen Jahresbeitrag für das laufende Kalenderjahr zu entrichten. Der Jahresbeitrag von Mitgliedern, die nach dem 30.06. aufgenommen werden, wird mit Beginn der Mitgliedschaft fällig.
b) Der Jahresbeitrag beträgt ein Prozent des Nettoeinkommens im Vorjahr, das vom Mitglied unter Abzug etwaiger Steuern, Sozialversicherungsbeiträge und Barunterhaltsleistungen vom Bruttoeinkommen selbst ermittelt wird. Der Mindestbeitrag beläuft sich auf € 72,--. Im ersten Jahr der Mitgliedschaft reduziert sich die Beitragsschuld für jeden mitgliedsfreien Monat um ein Zwölftel des Jahresbeitrages.
c) Mitglieder mit einem Jahresnettoeinkommen unter € 6.000,--haben einen Jahresbeitrag von € 36,-- zu entrichten. In Härtefällen können die zuständigen Landesund Bezirksschatzmeister den Beitrag reduzieren.
d) Die Aufnahmegebühr beträgt € 10,--. Sie verbleibt dem an der Mitgliedsaufnahme beteiligten Kreisverband. Beitragsverteilung
§ 73 Die Aufteilung der laufenden Beitragseinnahmen wird wie folgt geregelt:
a) Die Mitgliedsbeiträge verbleiben bei den jeweiligen Landesverbänden.
b) Die Aufteilung der einzelnen Beitragsanteile auf die Untergliederungen obliegt den einzelnen Landesvorständen.
c) (gestrichen)
Sammlungen
§ 74 Öffentliche Sammlungen im ganzen Bundesgebiet bedürfen eines Beschlusses des Bundesvorstandes. Öffentliche Sammlungen im Bereich eines Landesverbandes bedürfen der Zustimmung der Landesvorstände. Öffentliche Sammlungen im Bereich nachgeordneter Verbände oder Vereinigungen bedürfen der Zustimmung der übergeordneten Verbände. Umlagen
§ 75 Umlagen auf Bundesebene können nur durch den Bundesvorstand, in den Landesverbänden durch die Verbandsvorstände erhoben werden.
Vermögensträger nachgeordneter Organisationen
§ 76 Nachgeordnete Verbände können nach Zustimmung durch den Bundesvorstand eigene Wirtschaftsunternehmen und sonstige Vermögensträger unterhalten. Die den Landesverbänden nachgeordneten Verbände bedürfen zusätzlich der vorherigen Zustimmung des Landesvorstandes. Der Bundesschatzmeister oder sein Stellvertreter können an allen Sitzungen der Aufsichtsgremien der von den Landesverbänden und Sonderorganisationen unterhaltenen Wirtschaftsunternehmungen und sonstiger Vermögensträger teilnehmen. Er kann sich jederzeit über deren Vermögensstand und Geschäftslage unterrichten. Geschäftsordnung des Bundesschatzmeisters
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