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BUNDESSATZUNG DER PARTEI DIE REPUBLIKANER

(neueste Fassung November 2002)    

Aufgabe

§ 1  

Die Partei DIE REPUBLIKANER (Kurzbezeichnung: REP) ist ein politischer Zusammenschluss von Deutschen im Sinne des Art. 21 GG. Sie bekennt sich zur freiheitlich demokratischen Grundordnung unseres politischen, geistigen, sozialen und wirtschaftlichen Lebens, wie diese durch das Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland sowie die Gesetze des Bundes und der Länder festgeschrieben ist.    

 § 2  

Das Tätigkeitsgebiet der Partei DIE REPUBLIKANER ist Deutschland. 

   

Mitgliedschaft  

§ 3  

a)        Mitglied  der Partei DIE REPUBLIKANER kann werden, wer Deutscher oder nachgewiesenermaßen deutscher Abstammung ist, sich zur Deutschen Nation, zum Programm der Partei DIE REPUBLIKANER und ihrer Satzung bekennt und das 16. Lebensjahr vollendet hat.  

 

b)    Voraussetzung für die Aufnahme ist das Vorliegen eines schriftlichen Aufnahmeantrages (einheitliches Formular). Der Aufnahmeantrag wird durch Beschluss des zuständigen Kreisvorstandes und durch Beschluss des zuständigen Landesvorstandes angenommen. Beide Vorstände können durch Beschluss ihre geschäftsführenden Vorstände mit der Aufnahme beauftragen. Besteht kein Kreisverband, so tritt der Bezirksverband an seine Stelle; besteht kein Bezirksverband, so tritt der Landesverband an seine Stelle. Lehnt eine Gliederung ab, ist der Antrag insgesamt abgelehnt. § 3 Abs. g) Satz 3 BS bleibt unberührt. Die Aufnahme wird durch Zustellung oder nachgewiesene Übergabe des Mitgliedsausweises vollzogen. Die Ablehnung wird dem Antragsteller durch den ablehnenden Verband mitgeteilt. Die Landesverbände können in ihrer Satzung bestimmen, dass statt des Landesvorstandes der Bezirksvorstand über den Aufnahmeantrag entscheidet. Im Falle der Ablehnung entscheidet dann der Landesvorstand endgültig.  

 

c)     Ein Mitglied der Partei DIE REPUBLIKANER kann nicht gleichzeitig eingeschriebenes Mitglied einer anderen politischen Partei sein.

 

d)             Mitglied der Partei DIE REPUBLIKANER kann nicht werden oder sein, wer einer verfassungswidrigen Organisation oder einer links- oder rechtsextremistischen Gruppe angehört oder sie unterstützt.  

 

e)        Die Aufhebung der Mitgliedschaft kann durch den zuständigen Bezirks- oder Landesverband nach zweimaliger schriftlicher Mahnung erfolgen, wenn das Mitglied mit seinem Beitrag länger als drei Monate schuldhaft im Rückstand geblieben ist. Der Aufhebungsbeschluss ist dem Mitglied durch eingeschriebenen Brief bekannt zu geben. Einspruch gegen Aufhebungsbeschluss ist binnen einer Woche nach Empfang beim Landesvorstand möglich. Er hat aufschiebende Wirkung, wenn zu gleicher Zeit die rückständigen Beiträge gezahlt werden. 

   

f)              Der Bundesvorstand der Partei DIE REPUBLIKANER kann beschließen, dass die Mitgliedschaft bei bestimmten Organisationen mit der Mitgliedschaft in der Partei DIE REPUBLIKANER unvereinbar ist. Anträge auf Mitgliedschaft von früheren Angehörigen solcher vom Bundesvorstand benannter Organisationen bedürfen der Zustimmung des Bundespräsidiums.

 

g)            Ein Anspruch auf Aufnahme in die Partei DIE REPUBLIKANER besteht nicht. Die Ablehnung eines Aufnahmeantrages bedarf keiner Begründung. Entscheidet der für die Aufnahme zuständige Kreis- und Bezirksverband innerhalb von zwei Monaten über einen Aufnahmeantrag nicht positiv, so kann der Bewerber den Landesvorstand anrufen. Dieser hat endgültig innerhalb eines Monats zu entscheiden.    

  

h)       Personen, denen infolge Richterspruchs die Wählbarkeit oder das Wahlrecht aberkannt ist, können nicht Mitglied der Partei DIE REPUBLIKANER sein.  

 

i)         Grundsätzlich gehört jedes Mitglied organisationsmäßig dem Orts- bzw. Kreisverband seines Wohnsitzes an. Ausnahmen können auf Antrag des Mitgliedes durch den aufnehmenden Landesverband genehmigt werden.  

 

j)                  Waren die Angaben eines Mitgliedes im Rahmen eines Aufnahmeantrages bezüglich früherer Parteizugehörigkeiten oder bezüglich der Angehörigkeit zu einer politischen Vereinigung oder Organisation unrichtig oder unvollständig, kann die Zustimmung zum Aufnahmeantrag vom örtlich zuständigen geschäftsführenden Landesvorstand oder vom Bundespräsidium angefochten werden. Die Anfechtungserklärung  hat mittels eingeschriebenen Briefs  unverzüglich zu erfolgen, nachdem das anfechtungsberechtigte Organ von dem Anfechtungsgrund Kenntnis erlangt hat. Mit Zugang der Anfechtungserklärung erlischt die Mitgliedschaft.  

      

§ 4  

Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Tod, Aufhebung, Ausschluss oder Anfechtung der Mitgliedsaufnahme. Mit dem Ende der Mitgliedschaft erlischt jeder Rechtsanspruch gegen die Partei DIE REPUBLIKANER   

   

§ 5  

Der Austritt aus der Partei DIE REPUBLIKANER muss schriftlich erklärt werden. Er wird wirksam mit dem Tage des Eingangs der Erklärung bei der Parteigliederung, an die sie gerichtet ist. Eine Wiederaufnahme nach Austritt oder Aufhebung bzw. Anfechtung der Mitgliedschaft bedarf der Zustimmung des Landesvorstandes. § 8 Abs. d) BS bleibt berührt.    

§ 6  

Jedes Mitglied hat Beiträge als Bringschuld zu entrichten. Die Mitglieder sind verpflichtet, Sach-, Werk- und Dienstleistungen, die sie der Partei unentgeltlich zur Verfügung stellen, gegenüber dem Schatzmeister des begünstigten Parteiverbandes anzugeben. Das Stimmrecht eines Mitgliedes ruht, wenn es länger als drei Monate mit der Beitragszahlung in Verzug ist.  

§ 7  

Die Beiträge werden durch eine Finanz- und Beitragsordnung geregelt, die vom Bundesparteitag als Teil dieser Satzung beschlossen wird.  

§ 8  

a)        Ein Mitglied kann aus der Partei DIE REPUBLIKANER ausgeschlossen werden, wenn es vorsätzlich gegen  die Satzung oder vorsätzlich oder grob fahrlässig erheblich gegen die Grundsätze oder innere Ordnung der Partei DIE REPUBLIKANER verstößt und ihr damit schweren Schaden zufügt.  

b)            Parteischädigend verhält sich in der Regel insbesondere  

1.      wer einer anderen politischen Partei oder einer extremistischen Organisation und Gruppe angehört,   

2.      wer schuldhaft in schwerwiegender Weise gegen die programmatische und satzungsmäßige Ordnung der Partei DIE REPUBLIKANER oder deren gewählte Funktions- und Amtsträger öffentlich Stellung nimmt,  

3.      wer als Kandidat der Partei DIE REPUBLIKANER in eine Vertretungskörperschaft gewählt ist und der Fraktion der Partei nicht beitritt der oder aus ihr ausscheidet,   

4.      wer wegen einer vorsätzlichen Straftat, die mit  einer Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr bedroht ist, rechtskräftig verurteilt worden ist, wenn nach den Gesamtumständen das Ansehen der Partei geschädigt werden kann.  

c)        Die Einzelheiten des  Ausschlußverfahrens regelt die Schiedsordnung.  

d)      Eine Person, die durch Urteil eines Schiedsgerichtes aus der Partei ausgeschlossen wurde, kann nur mit Zustimmung des Bundesvorstandes wieder als Mitglied aufgenommen werden. Das gleiche gilt für eine Person, die nach Beendigung einer früheren Mitgliedschaft nicht unverzüglich auf ein Mandat verzichtete, das ihr in einer öffentlichen Wahl unter Kandidatur für die Partei übertragen wurde.  

§ 9  

a)     Sofortige Ordnungsmaßnahmen können in dringenden und schwerwiegenden Fällen Parteischädigenden Verhaltens, die sofortiges Ein­greifen erfordern, verhängt werden. Einer vorherigen Anhörung des Betroffenen bedarf es nicht.  

b)        Sofortige Ordnungsmaßnahmen können beschließen: 

1.      das Bundespräsidium;

2.      der Bundesvorstand;

3.      der zuständige, vollständige oder geschäftsführende Landesvorstand, sofern der Beschuldigte nicht dem Bundesvorstand angehört;

4.      der zuständige Bezirksvorstand, sofern der Beschuldigte nicht dem Bundes- oder dem Landesvorstand angehört.  

c)    Im Wege der Sofortigen Ordnungsmaßnahme können, ohne dass  ein Antrag einer untergeordneten Gliederung vorliegt, ausgesprochen werden:

1.      Die Enthebung von Parteiämtern,

2.      das Ruhen sämtlicher Mitgliedsrechte. 

d)     Sofortige Ordnungsmaßnahmen sind begründet, wenn ein Mitglied  

1.      einer auf Bundes- oder Landesverbandsebene gültigen Satzung, Geschäfts- und Wahlordnung, Finanz- und Beitragsordnung oder Schiedsordnung trotz Vorhalt ausdrücklich zuwiderhandelt oder

2.      schriftliche oder gedruckte Äußerungen mit negativem Inhalt über die Partei DIE REPUBLIKANER, insbesondere über ihre gewähl­ten Funktionsträger und Organe, verbreitet, oder extreme, den politischen Bestrebungen der Partei DIE REPUBLIKANER, wie sie in der Bundessatzung und im Parteiprogramm festgelegt sind, wider sprechende oder dem Ansehen der Partei abträgliche Ansichten in der Öffentlichkeit vertritt, oder

3.      in sonstiger, besonders krasser Weise sich parteischädigend verhält, einer anderen Partei angehört oder für sie arbeitet, oder Beschlüsse legitimierter Parteiorgane nicht befolgt oder 

4.      vertrauliche Parteivorgänge der Öffentlichkeit zugänglich macht.  

c)       Die Sofortige Ordnungsmaßnahme tritt mit Beschlussfassung in Kraft. Sie ist dem Betroffenen mit schriftlicher Begründung und Rechtsmittel­belehrung binnen zwei Wochen durch eingeschriebenen Brief oder durch nachgewiesene persönliche Übergabe bekannt zu geben. Andernfalls gilt die Sofortige Ordnungsmaßnahme als von Anfang an nichtig. § 32 Abs. e) Satz 2 BS gilt entsprechend. Dem zuständigen Landes, Bezirks- und Kreisverband ist eine Abschrift der Mitteilung zu übersenden.

d)     Gegen die Sofortige Ordnungsmaßnahme kann der Betroffene binnen zwei Wochen nach Bekanntgabe Beschwerde zu dem für ihn zuständi­gen Landesschiedsgericht einlegen. § 22 Satz 2 der Bundesschiedsordnung gilt entsprechend. Bei glaubhaft nachgewiesener Verhinderung des Betroffenen ist der Lauf der Beschwerdefrist gehemmt. Nach Ablauf der Beschwerdefrist ist die Sofortige Ordnungsmaßnahme unanfecht­bar.    

§ 9a  

a)     Gegen Landesverbände und Organe der Partei, der Arbeitskreise und sonstigen Verbände, die die Bestimmungen der Satzung und Beschlüsse missachten oder in wesentlichen Fragen gegen die politische Zielsetzung der Partei handeln, können Ordnungsmaßnahmen vom Vorstand eines jeden übergeordneten Verbandes angeordnet werden.

b)        Ordnungsmaßnahmen sind:  

1.      die Erteilung einer Rüge und Abmahnung  

2.      das befristete Ruhen des Vertretungsrechtes in die höheren Organe und übergeordneten Verbände

3.      Amtsenthebungen von Organen 

c)      Die von einem Vorstand verfügte Ordnungsmaßnahme muss vom zuständigen Parteitag oder einem übergeordneten Vorstand innerhalb von drei Monaten bestätigt werden. Die übergeordneten Parteivorstände müssen von verfügten Ordnungsmaßnahmen innerhalb von zwei Wochen verständigt werden.  

d)      Eine Ordnungsmaßnahme nach Abs. 2c bis 2e darf nur angeordnet werden, wenn schwerwiegende Verstöße gegen die Grundsätze oder Ordnung der Partei vorliegen. Sie tritt außer Kraft, wenn sie nicht vom nächsten Bundes- oder Landesparteitag bestätigt wird. e) Gegen Ordnungsmaßnahmen nach Abs. 2 kann das zuständige Landesschiedsgericht angerufen werden. Bei Ordnungsmaßnahmen gegen Landesverbände weist das Bundesschiedsgericht den Fall einem anderen Landesschiedsgericht zu. Der Einspruch ist innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Zustellung des Beschlusses bei dem zuständigen Landesschiedsgericht, bei Ordnungsmaßnahmen gegen Landesverbände beim Bundesschiedsgericht einzulegen.    

§ 10    

b)           Die Mitglieder verpflichten sich, für die Partei DIE REPUBLIKANER zu werben und ihre politische Arbeit zu unterstützen, die festgesetzten Beiträge fristgerecht zu entrichten und alle ihre Mitgliedschaft betref­fenden Veränderungen zu melden.  

Gliederung  

§ 11  

Die Partei DIE REPUBLIKANER gliedert sich in

a)     Bundesverband,
b)     Landesverbände,
c)     Bezirksverbände,
d)     Kreisverbände und
e)     Ortsverbände.  

Die Landesverbände regeln ihre Angelegenheiten durch eigene Satzungen, die aber nicht im Gegensatz zu den Regelungen der Bundesatzung  stehen dürfen.    

§ 12  

a)    
Die Einzelmitglieder sind Mitglieder der Landesverbände.  

b)      
DIE REPUBLIKANER gliedern sich in folgende Landesverbände: Baden-Württemberg, Bayern, Berlin, Brandenburg, Bremen, Hamburg, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein und Thüringen.  

c)      

Die Kreis- und Bezirksverbände sind nach Möglichkeit deckungsgleich mit entsprechenden gebietlichen Verwaltungseinheiten.

d) 
Der Bundesvorstand kann Zusammenschlüsse von Vereinigungen innerhalb der Bundespartei zulassen und ist auch zuständig für die Bil­dung von Bundesarbeitskreisen und Organen, die nach den Weisun­gen des Bundesparteitages und Bundesvorstandes bestimmte Aufgaben wahrzunehmen haben.      

§ 13 

a)    
Die Landesverbände sind zuständig für alle politischen und organisato­rischen Fragen ihres Bereiches. Beschlüsse und Maßnahmen dürfen nicht im Gegensatz zu den vom Bundesvorstand festgelegten Arbeits­richtlinien stehen. Über die Tätigkeit der Landesverbände haben die Lan­desvorsitzenden dem Bundesvorstand jährlich zu berichten. Insbeson­dere sind die Landesvorstände nach zustimmender Beschlussfassung des Bundesvorstandes (§ 20 Satz 2 der Bundessatzung) zur Einrei­chung und Unterzeichnung von Wahlvorschlägen für Wahlen zu Volks­vertretungen nach näherer Bestimmung der jeweiligen Landessatzungen zuständig (§ 6 Abs. 2 Ziffer 10. PartG).  

b)      
Die Landesverbände können Kreis- und Bezirksverbände bilden. Die Vorstände der Kreis- und Bezirksverbände werden durch Delegierte die­ser Verbände gewählt. Im Bedarfsfall können auch Mitgliedervollver­sammlungen derartige Vorstandswahlen durchführen.

§ 14    

Die Kreisverbände sind die kleinsten selbständigen Einheiten der Partei DIE REPUBLIKANER mit selbständiger Kassenführung gem. der Satzung des jeweils zuständigen Landesverbandes. Die Kreisverbände sind zustän­dig für alle organisatorischen und politischen Fragen ihres Bereiches.  

 § 15  

Ortsverbände werden auf Antrag und mit Zustimmung des zuständigen Bezirks- oder Landesverbandes durch die Kreisverbände gebildet. Sie sind zuständig für die Vorbereitung von Wahlen, die Mitgliederwerbung und Durch­führung von örtlichen Veranstaltungen der Partei DIE REPUBLIKANER. Aus dem Beitragsaufkommen erhalten sie vom Kreisverband Zuschüsse.  

§ 16  

a)    
Das Bundespräsidium der Partei DIE REPUBLIKANER oder von ihm ernannte Beauftragte haben das Recht, alle Gliederungen der Bundes­partei jederzeit auf Einhaltung der Satzung zu kontrollieren.

b)      
Die geschäftsführenden Vorstände der Kreis, Bezirks- und Landesver­bände können sich jederzeit über die Angelegenheiten der ihnen nach­geordneten Gliederungen unterrichten und im Bedarfsfall richtungswei­send eingreifen.

c)      
Ordnungsmaßnahmen gegen Gliederungen und Einzelmitglieder wer­den im einzelnen inhaltlich und verfahrensmäßig durch die Schieds­ordnung geregelt.    

Organe  

§ 17    

Die Organe der Bundespartei DIE REPUBLIKANER sind  
a)     der Bundesparteitag, die Bundesmitgliederversammlung
b)     der Bundesvorstand und
c)     das Bundespräsidium.  

§ 18  

a)    
Der Bundesparteitag (oder die Bundesmitgliederversammlung) ist das oberste Organ der Partei. Er bestimmt die politischen Zielsetzungen und tritt mindestens alle zwei Jahre zusammen. Auf Beschluss des Bundes­vorstandes oder von mindestens einem Drittel der Landesverbände kann er auch zu außerordentlichen Sitzungen einberufen werden. Der Bun­desvorstand beruft den Bundesparteitag (oder die Bundesmitglieder­versammlung) ein. Der Bundesparteitag (oder die Bundesmitgliederver­sammlung) beschließt über Parteiprogramme, Satzung, Beitrags- und Geschäftsordnung, Schiedsordnung, Auflösung oder Verschmelzung mit anderen Parteien, Wahlen zum Bundesvorstand, und setzt den Schlüs­sel für Delegierte des Bundesparteitages fest.

b)
Dem Bundesparteitag gehören der Bundesvorstand und die Delegierten der Kreisverbände an. Den Kreisverbänden steht für je angefangene dreißig Mitglieder ein Delegierter zu. Landesverbände im Aufbau ent­senden für je angefangene dreißig Mitglieder einen Delegierten zum Bundesparteitag. Die Anzahl der zu wählenden Delegierten errechnet sich auf der Grundlage der Zahl der Mitglieder, die am 31.12. des Vor­jahres ihren Mitgliedsbeitrag entrichtet haben. Wird ein Mitgliederbestand der Gesamtpartei von mehr als 50.000 ermittelt, ist in den nachfolgenden Wahlen ein Delegierter für je angefangene fünfzig Mitglieder zu wäh­len. Nachwahlen zum Zwecke der Wahl von Ersatzdelegierten sind zu­lässig. Mit einer Neuwahl endet die Amtszeit der bisherigen Parteitags­delegierten. Landesverbände im Aufbau sind Verbände, die noch nicht flächendeckend auf Kreisverbandsebene organisiert sind.  

c)     
Findet eine Bundesmitgliederversammlung statt, ist jedes anwesende Parteimitglied entsprechend der Satzung (§ 6) stimmberechtigt. Die Bundesmitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig und verfährt sinngemäß nach den Be­stimmungen für den Bundesparteitag.  

d)      
Dem Bundesparteitag gehören, sofern sie nicht in entsprechender Par­teifunktion tätig sind, ohne Stimmrecht an:  

  1. die Mitglieder der Bundes- und Landtagsfraktionen, 
  2. die Mitglieder des Europaparlaments, 
  3. die Mitglieder von Regierungen des Bundes, der Länder sowie der EU-Kommission. 

e)    
Der Bundesparteitag oder die Bundesmitgliederversammlung hat ins­besondere folgende Aufgaben:  

  1. Entgegennahme des Tätigkeits- und Kassenberichts des Bundesvorstandes, 
  2. Entgegennahme des Berichts der Finanzprüfer, 
  3. Erteilung der Entlastung, 
  4. Wahl des Bundesvorsitzenden, 
  5. Wahl von vier gleichberechtigten Stellvertretern des Bundesvor­sitzenden, 
  6. Wahl des Bundesschatzmeisters, 
  7. Wahl des stellvertretenden Bundesschatzmeisters, 
  8. Wahl des Bundesschriftführers, 
  9. Wahl des stellvertretenden Bundesschriftführers, 
  10. Wahl von 15 Beisitzern zum Bundesvorstand, 
  11. Wahl dreier Finanzprüfer, 
  12. Wahl des Vorsitzenden des Bundesschiedsgerichts und seiner drei gleichberechtigten  Stellvertreter, 
  13. Wahl von drei Beisitzern des Bundesschiedgerichtes, 
  14. Änderung der Beitrags- und Geschäftsordnung, 
  15. Satzungsänderungen mit einer Zwei-Drittel-Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Delegierten bzw. Mitglieder, 
  16. Beratung von Anträgen und Beschlussfassung. 

a)    
Anträge auf Änderung des Bundesparteiprogrammes, der Bundessatzung, der Bundesschiedsordnung und der Finanz-, Geschäfts- und Wahlordnung können gestellt werden:

  1. vom Bundespräsidium, 
  2. vom Bundesvorstand,
  3. von den Vorständen der Landesverbände,
  4. von mindestens 30 gewählten Delegierten des Parteitages.  

Derartige Anträge von Landesvorständen oder Parteitagsdelegierten müs­sen fünf Wochen vor dem Parteitag beim Bundesvorstand eingegangen sein. Die Bundesgeschäftsstelle hat alle Anträge unverzüglich an die Lan­desvorstände weiterzuleiten und den Parteitagsdelegierten mit der Einla­dung auszuhändigen.  

b)    
Die politischen Beschlüsse des Parteitages sind durch Rundschreiben den Kreis, Bezirks- und Landesverbänden binnen vier Wochen bekannt zu geben. Diese Gliederungen haben diese nach Erhalt der Rundschrei­ben unverzüglich an die Mitglieder weiterzuleiten. Die Rundschreiben sind beim Bundesvorstand unter einer laufenden Nummer für das lau­fende Kalenderjahr geschlossen aufzubewahren. Die Sätze des Parteiprogramms sind durchzunumerieren.    

§ 19  

Der Bundesvorstand besteht aus:

a) den Mitgliedern des Bundespräsidiums,
b) den Landesvorsitzenden oder deren Stellvertretern ohne Stimmrecht,
c) dem Generalsekretär der Bundespartei,
d) den vom Bundesparteitag gewählten Beisitzern,
e) dem stellvertretenden Bundesschatzmeister,
f) dem stellvertretenden Schriftführer,
g) allen Fraktionsvorsitzenden in Bund und Ländern ohne Stimmrecht,
h) drei Angehörigen der Partei DIE REPUBLIKANER, die in Europagremien eine Funktion ausüben, ohne Stimmrecht,
i)  dem Bundesgeschäftsführer ohne Stimmrecht.    

§ 20  

Dem Bundesvorstand obliegt die politische und organisatorische Führung der Partei DIE REPUBLIKANER zwischen den Bundesparteitagen. Er be­stimmt die Richtlinien der Politik und der gesamten Parteiarbeit. Der Bun­desvorstand koordiniert die Arbeit aller Gliederungen der Partei DIE RE­PUBLIKANER, beschließt über Teilnahme an Wahlen zum Europäischen Parlament, des Bundes und der Länder, zu Kommunalwahlen sowie über das Eingehen von Wahlbündnissen und Koalitionen auf Bundes- und Lan­desebene. Der Bundesvorstand wählt aus den vier stellvertretenden Bun­desvorsitzenden den geschäftsführenden stellvertretenden Bundesvorsit­zenden. Der Bundesvorstand wählt auf Vorschlag des Bundesvorsitzenden in geheimer Wahl einen Generalsekretär. Seine Aufgaben und Zuständig­keiten regelt der Bundesvorstand durch entsprechende Beschlüsse. Die Mitglieder des Bundesvorstandes haben in den für sie zuständigen Lan­desparteitagen Sitz und Stimme. Beim Bundesvorstand können zur Unter­stützung der politischen Arbeit Arbeitskreise und Ämter mit beratender Tä­tigkeit gebildet werden. Die Leiter der Arbeitskreise und Leiter von Ämtern und Kommissionen werden vom Bundespräsidium berufen, das die Richtli­nien und Kompetenzen festlegt.    

§ 21  

Der Bundesvorstand beschließt über Anträge der Bundespartei an die Schiedsgerichte auf Erlass von Entscheidungen im Sinne von § 20 Abs. a) Ziffer 3 bis 10 der Bundesschiedsordnung. Rechtsmittel gegen Entschei­dungen der Landesschiedsgerichte, durch die die Bundespartei beschwert ist, können vom Bundesvorsitzenden ohne vorausgegangenen Beschluss des Bundespräsidiums eingelegt werden. Die Zustimmung des letzteren ist unverzüglich nachzuholen. 

 § 22  

Sitzungen des Bundesvorstandes finden mindestens dreimal im Kalender­jahr statt. Sie werden durch den Bundesvorsitzenden, seinen geschäfts­führenden Stellvertreter oder Generalsekretär einberufen. Das Bundespräsidium kann außerordentliche Bundesvorstandssitzungen im Bedarfs­fall einberufen. Die Einladung zu den Bundesvorstandssitzungen hat zwei Wochen vor dem Tagungstermin mit Tagesordnung durch die Bundesge­schäftsstelle schriftlich zu erfolgen. Die Beschlüsse der Bundesvorstands­sitzungen sind den Angehörigen dieses Organs innerhalb drei Wochen nach der Sitzung zuzusenden. Die Protokolle sind bei der nächsten Sitzung zu genehmigen bzw. zu ändern. Eine Stimmübertragung von Mitgliedern an andere des Bundesvorstandes ist nicht möglich. 

§ 23  

Mit der Durchführung der Beschlüsse des Bundesvorstandes und zur Erle­digung der laufenden politischen, organisatorischen und verwaltungsmäßi­gen Aufgaben der Bundespartei sowie der dringlichen Vorstandsgeschäfte ist das Bundespräsidium betraut. Die Sitzungen des Bundespräsidiums fin­den mindestens alle zwei Monate statt. Beschlüsse erfolgen mit einfacher Mehrheit der Anwesenden. Die Beschlussfähigkeit des Bundespräsidiums ist gegeben, wenn die Mehrheit der diesem Gremium angehörenden Mit­glieder anwesend ist. In dringenden Fällen kann das Bundespräsidium Beschlüsse auch im schriftlichen Verfahren herbeiführen. Hierzu bedarf es der Zustimmung aller Gremiumsmitglieder. Antragsberechtigt ist jedes Präsidiumsmitglied.  

Das Bundespräsidium setzt sich zusammen aus:  

a) dem Bundesvorsitzenden,
b) den vom Bundesparteitag gewählten stellvertretenden Bundesvorsitzenden,
c) dem vom Bundesparteitag gewählten Bundesschatzmeister (oder Stellvertreter),
d) dem Generalsekretär der Bundespartei,
e) dem vom Bundesparteitag gewählten Bundesschriftführer (oder Stellvertreter),
f)  drei der 15 Beisitzer des Bundesvorstandes, die durch den Bundesvorstand gewählt werden,
g) dem Fraktionsvorsitzenden (oder Stellvertreter) im Bundestag,
h) dem Bundesgeschäftsführer mit beratender Stimme.

§ 24  

Außerordentliche Sitzungen des Bundespräsidiums und des Bundesvor­standes müssen auf Verlangen von mindestens zwei Drittel aller Stimmberechtigten dieser Gremien oder durch Antrag von mindestens vier Lan­desverbänden mit schriftlicher Begründung an den Bundesvorsitzenden oder seinen geschäftsführenden Stellvertreter durch diese einberufen werden.  

§ 25  

Der Bundesvorsitzende ist Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Bei seiner Verhinderung, die nicht nachgewiesen zu werden braucht, ist sein geschäfts­führender Stellvertreter zuständig, bei dessen Verhinderung einer der drei weiteren Stellvertreter. Der Vorsitzende hat insoweit die Stellung eines ge­setzlichen Vertreters im Sinne von § 710 BGB. Das Bundespräsidium und der Bundesvorstand wird bei der Abgabe von parteiinternen Willenserklä­rungen vom Bundesvorsitzenden vertreten. Strafantragsberechtigt im Sinne von § 77 STGB sind die zuständigen Landesvorsitzenden. Die Satzun­gen der Landesverbände können eine Delegierung der Strafantragsberechti­gung auf die Bezirks- und Kreisvorsitzenden vorsehen. Eine persönliche Haftung im Sinne des § 54 BGB ist ebenso ausgeschlossen wie die per­sönliche Haftung der Parteimitglieder. Die Haftung der Parteimitglieder für Verschulden des Vorstandes ist ebenso ausgeschlossen.  

§ 26  

Die Bundespartei DIE REPUBLIKANER oder eine ihrer Untergliederungen kann wirtschaftliche Verpflichtungen nur durch die hierfür zuständigen Organe eingehen. Aufträge aller Organisationsstufen dürfen nur von den satzungsgemäß zuständigen Organen erteilt werden, wenn eine finanziel­le Deckung auf ihrer Organisationsstufe gegeben ist. Mitglieder der Partei DIE REPUBLIKANER, die ohne einen solchen Auftrag durch ein zuständiges Organ bzw. ohne Einwilligung eine wirtschaftliche Verpflichtung für die Partei DIE REPUBLIKANER eingehen, haften dafür persönlich.   Wirtschaftliche Verpflichtungen, die einen Betrag von €€ 500,-- über­schreiten oder ein  Dauerschuldverhältnis  begründen, bedürfen in  jedem Fall der vorherigen Einwilligung des Bundes- bzw. Landesvorsitzenden oder deren Vertreter (§ 25) zusammen dem Bundesschatzmeister bzw. Landesschatzmeister.  

§ 27  

Der Bundesparteitag erlässt eine Finanzordnung, die alle Vorschriften für das Finanzgebaren der Partei enthält.  

§ 28  

Das Verfahren bei Streitigkeiten unter Mitgliedern oder Organen der Partei DIE REPUBLIKANER sowie Verfahren nach § 3 der Satzung werden durch die Schiedsordnung der Partei DIE REPUBLIKANER geregelt. Diese ist Bestandteil der Bundessatzung. Die Schiedsordnung regelt das Verfahren und die zu treffenden Maßnahmen u.a. in folgenden Fällen:  

a) Ausschlussverfahren gegen Mitglieder,
b) Sofortmaßnahmen gegen Mitglieder,
c) Ordnungsmaßnahmen gegen Mitglieder untereinander,
d) vereinsrechtliche Streitigkeiten von Mitgliedern und zwischen Organen und Mitgliedern und zwischen Organen der einzelnen
    Parteigliederungen.  

§ 29  

Parteimitglieder, die in der Partei vom - Ortsvorsitzenden aufwärts - eine führende Stellung einnehmen, sind gegenüber den übergeordneten Organen über ihren politischen Werdegang und zur Beibringung eines polizeilichen Führungszeugnisse innerhalb von vier Wochen nach ihrer Wahl verpflichtet. Bei Zuwiderhandlung kann eine Ordnungsmaßnahme nach § 8 Abs. c) erfolgen.  

§ 30  

In Fällen von Dringlichkeit können untergeordnete Organe der Bundespar­tei die Befugnisse der ihnen übergeordneten Organe mit dem Vorbehalt der späteren Genehmigung durch diese wahrnehmen. Wird die Genehmi­gung nicht innerhalb von 14 Tagen durch das übergeordnete Organ erteilt, ist die dringliche Maßnahme unwirksam. Unter Dringlichkeit werden solche Maßnahmen verstanden, die an Ort und Stelle entschieden werden müs­sen.  

§ 31  

a)    
Auf jeder Gliederungsebene (§ 11 Satz 1) sind Arbeitskreise REPUBLI­KANISCHE  JUGEND zu bilden. Auf Bundesverbandsebene führt er den Namen “Bundesarbeitskreis REPUBLIKANISCHE JUGEND”. In den Untergliederungen wird dem Namen die geographische Bezeichnung des jeweiligen Gebietsverbandes hinzugefügt.   

b)       
Zweck der Jugendarbeitskreise ist die Förderung republikanischer und dem Grundgesetz verpflichteter Politik im Jugendbereich. Minderjährige Jugendliche im Alter ab 15 Jahren, die noch keine Mitgliedsrechte aus­üben können, sind an parteipolitische Aktivitäten heranzuführen.

c)         
Die Jugendarbeitskreise sind keine selbständigen Untergliederungen der Partei und gegenüber den Organen des regional zuständigen Gebiets­verbandes und den übergeordneten Organen weisungsgebunden. Die zuständigen Gebietsverbände sollen den Jugendarbeitskreisen im Rah­men ihres Etats Zuschüsse zur Verfügung stellen. 

d)      
Die Jugendarbeitskreise sind berechtigt, an alle Organe ihres Gebiets­verbandes Anträge zu richten und mit einem nicht stimmberechtigten Vertreter an allen Sitzungen des Vorstandes ihres Gebietsverbandes teilzunehmen.

e)      
Der Bundesarbeitskreis kann ein Organisationsstatut beschließen, das für alle Jugendarbeitskreise verbindlich ist. Es bedarf der Genehmigung des Bundesvorstandes. 

f)        
Die Arbeitskreise wählen einen Leiter aus ihren Reihen. Die Wahl bedarf der Zustimmung des regional zuständigen Parteivorstandes. 

g)
Mitglieder in den Arbeitskreisen REPUBLIKANISCHE JUGEND können Personen im Alter zwischen 16 und 30 Jahren werden.   

Allgemeines  

§ 32  

a)    
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

b)      
Presseorgan der Bundespartei ist die Zeitung Der Republikaner.

c)      
Über alle Sitzungen sind Niederschriften zu fertigen, die mindestens die Beschlüsse wiedergeben und vom jeweiligen Vorsitzenden sowie dem Protokollführer zu unterzeichnen sind, nachdem sie vom zuständigen Parteigremium gebilligt worden sind. Diese Protokolle sind den jeweils stimmberechtigten Mitgliedern der Organe, unabhängig von der Anwesenheit zur Tagung, zuzustellen.

d)      
Die Geschäfts-, Finanz-, Beitrags-, Wahl- und Schiedsordnung sind Bestandteil dieser Satzung.

 e)      
Zustellungen nach den Bestimmungen sämtlicher Bundessatzungen werden durch eingeschriebene Briefe oder nachgewiesene persönliche Übergabe der Mitteilung bewirkt. Ein Einschreibebrief, der an die dem Absender zuletzt bekannte Anschrift des Empfängers adressiert ist, gilt am dritten Tage nach der Aufgabe zur Post als zugestellt, sofern sich kein früheres Zustellungsdatum nachweisen lässt.    

Inkrafttreten  

§ 33  

Diese Satzung ist vom Bundesparteitag am 21. November 1998 in Velden beschlossen und insgesamt neu bekannt gemacht worden. Die Bestimmungen der Bundessatzung treten mit ihrer Verabschiedung in Kraft. (Aktualisierung nach den beschlossenen Änderungen: Parteitag Winnenden 19.11.2000, Parteitag Künzell 12.05.02, Parteitag Deggendorf 2./3.11.2002)    

§34
Die Partei hat ihren Sitz in Berlin. In Bonn kann eine Repräsentanz unter­halten werden.

Geschäfts und Wahlordnung
   
Allgemeine Vorschriften    

§ 35  

a)     Die nachstehende Geschäftsordnung der Partei DIE REPUBLIKANER gilt für die Bundespartei.
b)       Die Landesverbände und die nachgeordneten Verbände können sich eigene Geschäftsordnungen geben, die dieser Geschäftsordnung nicht entgegenstehen.    

Beschlussfähigkeit  

§36  

c)      Mitglieder bzw. Delegiertenversammlungen sind beschlussfähig, wenn sie mindestens zwei Wochen vorher unter Angabe der Tagesordnung schriftlich einberufen worden sind. Für Bundesparteitage gilt eine Frist von vier Wochen. Für Versammlungen zur Aufstellung von Bewerbern für öffentliche Wahlen gilt eine Ladungsfrist von einer Woche. Bei Wie­derholungen derartiger Wahlen gelten die Fristen der Wahlgesetze. Vor­standsorgane sind beschlussfähig, wenn sie mindestens zwei Wochen vorher unter Angabe der Tagesordnung schriftlich einberufen worden sind. Für das Bundespräsidium und die geschäftsführenden Landesvorstände gilt eine Einladungsfrist von einer Woche. Die Ladungsfrist be­ginnt mit dem Tag, an dem die Einladung zur Post gegeben worden ist (Poststempel) und endet am Tage vor der Sitzung. Bei schriftlichem Ein­verständnis aller Gremiumsmitglieder kann auf die Einhaltung der La­dungsfrist verzichtet werden. Bundespräsidium und geschäftsführende Landesvorstände können im Rahmen ihrer Zuständigkeit Beschlüsse auch im schriftlichen Verfahren herbeiführen, wenn alle Gremiumsmitglieder ihr Einverständnis dazu schriftlich abgeben.

d)     Mitgliederversammlungen sind ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Alle übrigen Organe sind beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Die einmal festgestellte Beschlussfähigkeit bleibt bis zum Ende der Veranstaltung erhalten. Nicht besetzte Ämter bleiben rechnerisch unberücksichtigt und berühren die Beschlussfähigkeit nicht.

e)       Vor Eintritt in die Tagesordnung ist die Beschlussfähigkeit durch den Lei­ter der Versammlung festzustellen.

f)         Bei Beschlussunfähigkeit hat der Leiter der Versammlung die Sitzung sofort aufzuheben und die Zeit und Tagesordnung für die nächste Sit­zung zu verkünden. Die neu anzuberaumende Sitzung darf nicht für den gleichen Tag erfolgen. Der Leiter der Versammlung ist sonst an die Form und Frist für die Einberufung des Organs nicht gebunden. Die Sitzung ist dann in jedem Fall beschlussfähig; darauf ist bei der Einladung hinzu weisen.

g)       (gestrichen)

h)       Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Für Satzungsänderungen ist die Zwei-Drittel-Mehrheit der stimmberech­tigten Delegierten erforderlich, für einen Auflösungsbeschluss eine Mehr­heit von drei Vierteln.

i)         Abstimmungen erfolgen durch Handzeichen, es sei denn, dass  ein Vier­tel der anwesenden Organmitglieder Geheimabstimmung verlangt. Stimmenthaltung ist möglich.    

Wahlen  

§ 37   Auf allen Organisationsebenen der Partei sind in geheimer Wahl zu wählen:  
-          Mitglieder des Vorstandes
-          Delegierte zu Parteitagen und Aufstellungsversammlungen
-          Bewerber für öffentliche Wahlen
-          Mitglieder der Schiedsgerichte.  

Bei allen übrigen Wahlen kann offen abgestimmt werden, wenn sich kein Widerspruch erhebt.  

§ 38   a)       Bei allen Wahlen ist die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich, soweit die Bundessatzung nicht anderes festgelegt hat. So­weit die absolute Mehrheit nicht erreicht wird, reicht in einem weiteren Wahlgang die relative Mehrheit. Ist eine Entscheidung zwischen zwei Kandidaten mit gleicher Stimmenzahl erforderlich, erfolgt sie durch Stich­wahl. Tritt eine Patt-Situation ein, entscheidet das Los. Gleichberechtigte Mitglieder eines Parteiorgans werden nach dem Blockwahlsystem ge­wählt, wobei im ersten Wahlgang die absolute Mehrheit, in weiteren Wahlgängen die relative Mehrheit erforderlich ist.  

b)       Bei der Wahl der Beisitzer gem. § 18 Abs. e) Nr. 10 der Bundessatzung genügt die relative Mehrheit bereits im ersten Wahlgang. Stimmenthal­tungen und ungültige Stimmen zählen für die Feststellung der Beschlussfähigkeit mit, jedoch nicht für die Ermittlung einer Mehrheit.  

§ 39   Beschließt der Bundespartei die Auflösung der Partei DIE REPUBLIKA­NER oder die Verschmelzung mit einer anderen Partei, dann ist der Bundesvorstand auf Verlangen von mindestens 20 vom Hundert der anwesen­den Delegierten verpflichtet, eine schriftliche Urabstimmung unter allen Mitgliedern innerhalb von drei Monaten durchzuführen. In der schriftlichen Urabstimmung wird der Beschluss mit Zwei-Drittel-Mehrheit bestätigt, ge­ändert oder aufgehoben. Die Durchführung der Urabstimmung obliegt dem Bundespräsidium.      

§40  

a)         Zu allen Parteigremien ist mindestens in jedem zweiten Kalenderjahr zu wählen. Ein Vorstand bleibt solange im Amt, bis ein neuer Vorstand ord­nungsgemäß gewählt ist. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Amtsträgers erfolgt die Ersatzwahl für die Dauer der Wahlzeit des Amtsvorgängers, sofern nicht ein gewählter Stellvertreter vorhanden ist.  

b)         Der Vorstand eines übergeordneten Verbandes kann aus besonderem Anlass Organe nachgeordneter Verbände unter Vorgabe einer Tagesordnung einberufen. Er muss sie einberufen, wenn unter Verstoß gegen die Satzungsbestimmungen die Organe nicht rechtzeitig einberufen oder parteiinterne Wahlen nicht rechtzeitig durchgeführt worden sind. Er soll sie einberufen, wenn dies aus innerparteilichen oder wahlrechtlichen Gründen erforderlich erscheint.  

c)          Falls in einem Gebietsverband die rechtliche notwendige Vertretung fehlt, ist der jeweils übergeordnete geschäftsführende Vorstand befugt, die rechtlich notwendigen Vertreter kommissarisch bis zur Neuwal zu bestimmen.  

§ 41   Eine Zwei-Drittel-Mehrheit im zuständigen Gremium ist erforderlich, um die Aufstellung von Nichtmitgliedern als Kandidaten auf Listen der Partei zu beschließen oder ein Wahlabkommen mit anderen Parteien oder sonsti­gen Organisationen zu genehmigen. Wahlabkommen mit anderen Partei­en oder sonstigen Organisationen sind darüber hinaus vom Bundesvor­stand der Partei DIE REPUBLIKANER zu genehmigen.  

§ 42   Protokolle und Beschlüsse sind auf der nächsten Sitzung zu genehmigen und durch den Vorsitzenden und Protokollführer abzuzeichnen. Beschlüs­se sind wörtlich zu protokollieren.    

Anträge  

§ 43   Anträge sind dem Bundespräsidium bzw. dem jeweiligen Landesvorstand der Partei DIE REPUBLIKANER schriftlich zuzuleiten. Sie müssen minde­stens 4 Wochen vor einem Bundesparteitag oder Landesparteitag bei der zuständigen Geschäftsstelle eingegangen sein. Fristgemäß eingegangene Anträge sowie Anträge des Präsidiums und Bundes- bzw. Landesvorstan­des sollten den Delegierten von Bundes- und Landesparteitag zwei Wo­chen vorher zugeschickt werden, müssen aber auf jeden Fall auf dem Parteitag als Drucksache vorliegen.

         § 44   Antragsberechtigt zum Bundesparteitag sind:  

a)     das Bundespräsidium,  der Bundesvorstand, 

b)     die Vorstände der Landesverbände, 

c)      die Vorstände der Bezirksverbände, 

d)     mindestens zehn stimmberechtigte Delegierte des Bundesparteitages, deren Anträge handschriftlich von den Antragstellern unterzeichnet sein müssen und dem Tagungspräsidium schriftlich zu übergeben sind. Hier entfallen die Fristen von § 43

§ 45   Sachanträge auf dem Bundesparteitag der Partei DIE REPUBLIKANER können nur von stimmberechtigten Delegierten eingebracht werden. Geschäftsordnungsanträge auf dem Bundesparteitag können mündlich von jedem Delegierten gestellt werden.     Rechte des Tagungspräsidiums  

§ 46   Vor Eintritt in die Tagesordnung wählt der Bundesparteitag nach Festset­zung der Beschlussfähigkeit ein Tagungspräsidium. Bis zur Wahl des Tagungspräsidiums leitet der Bundesvorsitzende oder sein Stellvertreter den Bun­desparteitag. Die Wahl des Tagungspräsidiums erfolgt, wenn sich auf Be­fragen kein Widerspruch erhebt, durch Handzeichen.  

§ 47   Das Tagungspräsidium überprüft auf entsprechende konkrete Rüge anhand der Delegiertenunterlagen des Vorstands die Anwesenheit und Stimmbe­rechtigung der Delegierten des untergeordneten Verbandes. Das Tagungs­präsidium unterbreitet dem Bundesparteitag einen Vorschlag zur soforti­gen Entscheidung, wenn über die Anfechtung einer Delegiertenwahl eines Landesverbandes oder eines einzelnen Delegierten vom zuständigen Schiedsgericht noch nicht abschließend entschieden wurde.  

§ 48   Dem Tagungspräsidenten oder seinem Stellvertreter steht auf dem Bun­desparteitag das Hausrecht im Sitzungssaal zu. Er eröffnet, leitet, unter­bricht und schließt die Sitzung. Angehörige des Tagungspräsidiums haben beratende Stimme in allen Gremien des Parteitages der Partei DIE REPU­BLIKANER.  

§ 49   Entsteht störende Unruhe, die den Fortgang der Beratung in Frage stellt, so kann der amtierende Präsident die Sitzung unterbrechen.  

§ 50   Der amtierende Präsident kann Rednern, die in derselben Rede zweimal zur Sache verwiesen oder zweimal zur Ordnung gerufen wurden, das Wort entziehen. Ist einem Redner das Wort entzogen, so kann er es zum glei­chen Beratungsgegenstand nicht wieder erhalten. Ohne ausdrückliche Ein­willigung des amtierenden Präsidenten bzw. Tagungsvorsitzenden dürfen vor oder während der Tagung im Sitzungssaal keine Schriftstücke und Bro­schüren verteilt werden.  

§ 51   Der amtierende Präsident kann Redner, die vom Beratungsgegenstand abschweifen, zur Sache verweisen. Er kann Sitzungsteilnehmer, welche die Ordnung verletzen, zur Ordnung rufen und sie notfalls von der weiteren Sitzung ausschließen.  

§ 52   Über Sachanträge ist in folgender Reihenfolge abzustimmen:  

a)       Weitergehende Anträge, bei deren Annahme die Hauptanträge und alle dazugehörigen Anträge entfallen,

b)       Änderungs- und Ergänzungsanträge,

c)        Hauptanträge.  

§ 53   Zur Geschäftsordnung erteilt der amtierende Präsident das Wort nach frei­em Ermessen. Die Ausführungen zur Geschäftsordnung dürfen die Dauer von fünf Minuten nicht überschreiten. Zur persönlichen Bemerkung darf der amtierende Präsident erst am Schluss der Beratung das Wort erteilen.  

§ 54   Folgende Anträge zur Geschäftsordnung können gestellt werden:  

a)       auf Begrenzung der Redezeit,

b)      auf Schluss der Debatte, sobald eine sachgemäße Erörterung erfolgt ist und insbesondere eine vorhandene Minderheit ausreichend das Wort erhalten hat,

c)                     auf Schluss der Rednerliste,

d)                    auf Übergang zur Tagungsordnung,

e)                    auf Vertagung des Beratungsgegenstandes,

f)                       auf Verweisung an eine Kommission oder einen Vorstand,

g)                    auf Schluss der Sitzung.  

Über  Geschäftsordnungsanträge  ist  gesondert  und vor der weiteren Be­handlung der Sache zu beraten und abzustimmen. Es ist nur je ein Redner dafür und dagegen zu hören.       Behandlung der Anträge  

§ 55   Frist- und satzungsgemäße Anträge sowie Sachanträge auf dem Bundes­parteitag der Partei DIE REPUBLIKANER, die den gleichen Gegenstand beinhalten, können vom Tagungspräsidium zu einem Antrag zusammengefasst werden.  

§ 56   Der Tagungspräsident ruft die Punkte der Tagesordnung auf und erteilt das Wort in der Regel in der Reihenfolge der Meldungen. Mitgliedern des Bun­desvorstandes ist das Wort auch außerhalb der Reihenfolge zu erteilen. Wortmeldungen erfolgen schriftlich unter Angabe des Themas.  

§ 57   Die Redezeit kann vom amtierenden Präsidenten bis auf fünf Minuten, zu Stellungnahmen zu Geschäftsordnungsanträgen bis auf drei Minuten be­grenzt werden. Bei grundsätzlichen Ausführungen zu geschlossenen Sach­gebieten kann die Redezeit verlängert werden.     Wahlen  

§ 58   Der Bundesparteitag wählt auf Vorschlag des Tagungspräsidenten einen Wahlausschuss von mindestens drei Delegierten aus unterschiedlichen Landesverbänden, der bei allen offenen oder schriftlichen, insbesondere geheimen Abstimmungen und Wahlen die Stimmen auszählt, das Ergeb­nis feststellt und dem Tagungspräsidenten zuleitet, das von diesem bekannt gegeben wird. Hierüber ist eine Niederschrift zu fertigen, die von al­len Mitgliedern des Wahlausschusses zu unterzeichnen ist. Der Wahlausschuss kann, wenn sich kein Widerspruch erhebt, offen durch Handzeichen gewählt werden.  

§ 59   Bei allen Wahlen und Abstimmungen zählen Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen für die Feststellung der Beschlussfähigkeit mit, jedoch nicht für die Ermittlung der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.  

§ 60   Erhalten mehr Kandidaten die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen als noch Sitze im Bundesvorstand der Partei DIE REPUBLIKANER zu vergeben sind, so sind die Kandidaten mit den höheren Stimmenzahlen in der Reihenfolge nach Stimmenzahlen gewählt. Ergibt sich nach dem zweiten Wahlgang eine Patt-Situation, entscheidet das Los.  

§ 61   Kandidatenvorschläge für die Wahl der Mitglieder des Bundesvorstandes können nur schriftlich gemacht werden. Die Vorschläge sind beim Tagungs­präsidenten abzugeben (§ 10 und § 11 der Geschäfts- und Wahlordnung).  

§ 62  

a)                    Wahlen sind geheim, soweit dies satzungsgemäß bzw. gesetzlich vorgeschrieben ist.

b)                    Wahlen dürfen nur stattfinden, wenn sie durch die Tagesordnung ausdrücklich angekündigt worden sind.

c)                     Wahlen nach 22.00 Uhr sind unzulässig.  

§ 63   Für jeden Wahlgang dürfen nur einheitliche Stimmzettel verwendet werden. Stimmzettel sind gültig, wenn sie  

a)                    den Willen des Wählers eindeutig erkennen lassen (Name, ja, nein, Enthaltung durch Strich ohne jegliche Beschriftung),

b)                    keine weiteren Zusätze enthalten,

c)                     bei Wahlen von mehreren Personen nicht mehr Kandidaten bestimmen als zu wählen sind.  

§ 64   Gewählt ist, soweit diese Geschäfts- und Wahlordnung nichts anderes vor­schreibt, wer die absolute Mehrheit der Stimmen, bei Wahlen mehrerer Personen in der Reihenfolge der Stimmenzahlen, erhalten hat. Dabei zählen Enthaltungen nicht mit. Bei weiteren Wahlgängen genügt die einfache Mehr­heit. Bei Stimmengleichheit erfolgt Stichwahl zwischen den betroffenen Kandidaten. Bei erneuter Patt-Situation erfolgt Losentscheidung.  

§ 65   Über Wahlanfechtungen wird nach der Schiedsordnung entschieden. Wahlanfechtungen sind nur zulässig, wenn  

a)                   die behaupteten Mängel Einfluss auf das Wahlergebnis gehabt haben können, b)                   sie unverzüglich im Anschluss an die angefochtene Wahl vorgebracht werden, c)                    sie mindestens von einem Zehntel der an der Wahl Beteiligten unterstützt werden.  

§ 66   Wahlen, die gegen die zwingenden Formvorschriften dieser Geschäfts- und Wahlordnung oder der Bundessatzung verstoßen, sind nichtig. Die Fest­stellung der Nichtigkeit erfolgt durch das zuständige Schiedsgericht auf Antrag von einem Zehntel der Stimmberechtigten jedoch mindestens von zwei der an der Wahl beteiligten Mitgliedern oder eines übergeordneten Par­teivorstandes. Der Antrag auf Feststellung der Nichtigkeit ist binnen 14 Ta­gen nach der Wahl beim zuständigen Schiedsgericht zu stellen.  

§ 67 (entfallen)      

FINANZ- UND BEITRAGSORDNUNG  

Ausgabendeckung  

§ 68     Die Aufwendungen der Partei DIE REPUBLIKANER werden durch ordentliche und außerordentliche Beiträge, durch Einnahmen und Zuwendungen gedeckt.  

Beiträge  

§ 69  

a)  Ordentliche Beiträge sind:   Die Mitgliedsbeiträge.  

b)  Außerordentliche Beiträge sind:   Aufnahmegebühren, Sonderbeiträge aus besonderen Anlässen (Umlagen), Spenden    

Sonstige Einnahmen

§ 70   Einnahmen und Zuwendungen sind:

a)     Erlöse aus wirtschaftlichen Unternehmungen, b)     Einnahmen von Veranstaltungen, c)      Zuwendungen aufgrund von Bundes- und Landesgesetzen,

d)     sonstige Einnahmen.     Mitgliedsbeiträge

§ 71  

a)       Die Höhe der Mitgliedsbeiträge setzt der Bundesvorstand fest.

b)       Der Bundesvorstand bzw. der Landesvorstand können in besonderen Fällen Mitgliedsbeiträge auf Antrag erlassen, ermäßigen oder stunden.     

c)                    Beschlüsse von Vereinigungen und Sonderorganisationen, Beiträge von ihren Angehörigen zu erheben sowie Beschlüsse über deren Höhe, be­dürfen der Zustimmung des Bundesschatzmeisters.     Beitragsregelung  

§ 72  

a)         Jedes Mitglied der Partei DIE REPUBLIKANER hat zum 31.03. eines jeden Jahres einen Jahresbeitrag für das laufende Kalenderjahr zu ent­richten. Der Jahresbeitrag von Mitgliedern, die nach dem 30.06. aufge­nommen werden, wird mit Beginn der Mitgliedschaft fällig.       

b)         Der Jahresbeitrag beträgt ein Prozent des Nettoeinkommens im Vorjahr, das vom Mitglied unter Abzug etwaiger Steuern, Sozialversicherungs­beiträge und Barunterhaltsleistungen vom Bruttoeinkommen selbst er­mittelt wird. Der Mindestbeitrag beläuft sich auf € 72,--. Im ersten Jahr der Mitgliedschaft reduziert sich die Beitragsschuld für jeden mit­gliedsfreien Monat um ein Zwölftel des Jahresbeitrages.

c)         Mitglieder mit einem Jahresnettoeinkommen unter € 6.000,--haben einen Jahresbeitrag von € 36,-- zu entrichten. In Härtefällen können die zuständigen Landesund Bezirksschatzmeister den Beitrag redu­zieren.

d)         Die Aufnahmegebühr beträgt € 10,--. Sie verbleibt dem an der Mitgliedsaufnahme beteiligten Kreisverband.     Beitragsverteilung  

§ 73   Die Aufteilung der laufenden Beitragseinnahmen wird wie folgt geregelt:  

a)                   Die Mitgliedsbeiträge verbleiben bei den jeweiligen Landesverbän­den.

b)                   Die Aufteilung der einzelnen Beitragsanteile auf die Untergliederun­gen obliegt den einzelnen Landesvorständen.

c)                     (gestrichen)    

Sammlungen  

§ 74   Öffentliche Sammlungen im ganzen Bundesgebiet bedürfen eines Beschlus­ses des Bundesvorstandes. Öffentliche Sammlungen im Bereich eines Lan­desverbandes bedürfen der Zustimmung der Landesvorstände. Öffentliche Sammlungen im Bereich nachgeordneter Verbände oder Vereinigungen bedürfen der Zustimmung der übergeordneten Verbände.         Umlagen  

§ 75   Umlagen auf Bundesebene können nur durch den Bundesvorstand, in den Landesverbänden durch die Verbandsvorstände erhoben werden.    

Vermögensträger nachgeordneter Organisationen  

§ 76   Nachgeordnete Verbände können nach Zustimmung durch den Bundes­vorstand eigene Wirtschaftsunternehmen und sonstige Vermögensträger unterhalten. Die den Landesverbänden nachgeordneten Verbände bedürfen zusätz­lich der vorherigen Zustimmung des Landesvorstandes. Der Bundesschatzmeister oder sein Stellvertreter können an allen Sit­zungen der Aufsichtsgremien der von den Landesverbänden und Son­derorganisationen unterhaltenen Wirtschaftsunternehmungen und sonstiger Vermögensträger teilnehmen. Er kann sich jederzeit über deren Vermögensstand und Geschäftslage unterrichten.     Geschäftsordnung des Bundesschatzmeisters  

§ 77   Soweit die Satzung der Bundespartei DIE REPUBLIKANER und diese Finanz- und Beitragsordnung nichts anderes bestimmen, führt der Bundes­schatzmeister die finanziellen Geschäfte im Rahmen einer vom Bundesvorstand zu erlassenen Geschäftsordnung.     Bundesfinanzausschuss  

§ 78  

a)     Der Bundesvorstand kann einen Bundesfinanzausschuss berufen. Ihm gehören an:  

1)     Der Bundesschatzmeister und sein Stellvertreter,

2)     die Schatzmeister der Landesverbände und ihre Stellvertreter,

3)     der Generalsekretär. Die Finanzprüfer können an den Sitzungen des Finanzausschusses teilnehmen.  

b.  Den Vorsitz im Ausschuss führt der Bundesschatzmeister. Auf einen Vor­schlag hin   kann der Bundesfinanzausschuss weitere Mitglieder berufen.

c.      Der Bundesfinanzausschuss gibt nur Empfehlungen an den Bundesvor­stand bzw.  Bundesparteitag ab.        

 Etat  

§ 79  

a)     Der Beschluss des Bundesvorstandes über den Etat ist zu Beginn des Rechnungsjahres zu fassen.

b)     Dieses gilt auch für die entsprechenden Beschlüsse der Vorstände der nachgeordneten Verbände.

c)      Der Bundesschatzmeister verfügt über alle Einnahmen der Bundespar­tei. Die Mittel für die im Etat vorgesehenen Ausgaben überweist er der Bundesgeschäftsstelle. Der Vollzug der im Etat vorgesehenen Ausga­ben obliegt dem Generalsekretär oder in dessen Vertretung dem Bun­desgeschäftsführer.

d)     Der Bundesschatzmeister kann sich vorbehalten, Rechtsgeschäfte und Ausgaben, die einen bestimmten Betrag überschreiten, von seiner vorher einzuholenden Zustimmung abhängig zu machen. Das gleiche gilt für Dienst und Arbeitsverträge, die eine bestimmte Honorar oder jähr­liche Gehaltssumme überschreiten.

e)     Sonstige, während des Haushaltsjahres notwendig werdende Änderun­gen des Etats bedürfen eines vom Bundesschatzmeister zu beantragenden Beschluss des Bundespräsidiums. f)        Dem Generalsekretär oder in dessen Vertretung dem Bundesgeschäfts­führer obliegt verantwortlich im Rahmen des Etats und im Einvernehmen mit dem Bundesschatzmeister die Verwaltung der Etatmittel und die Verwaltung vorhandener Sach- und Realwerte.     Rechenschaftsberichte  

§ 80   Neben dem jährlichen Rechenschaftsbericht über die Einnahmen auf­grund des fünften Abschnitts des Parteiengesetzes legt der Bundes­schatzmeister dem Bundesvorstand auch einen Rechenschaftsbericht über die Ausgaben vor. Über beide fasst der Bundesvorstand Beschluss. In jedem Geschäftsjahr wird dem Bundesvorstand vom Bundesschatz­meister der für den Bundesparteitag bestimmte Rechenschaftsberichte über die Entwicklung der Finanzen der Bundespartei zur Beschlussfassung vorgelegt. Danach ist der Bericht Gegenstand der Prüfung durch die beiden Finanzprüfer. die Finanzprüfer untersuchen, ob die Ausgabenwirtschaft korrekt vorge­nommen worden ist. Der Bundesvorstand legt den von ihm beschlossenen Bericht und den Prüfungsbericht der beiden Finanzprüfer dem Bundesparteitag vor.    

Rechnungslegung    

§ 81      Nach Abschluss des Geschäftsjahres ist jeder nachgeordnete Verband dem übergeordneten Verband gegenüber verpflichtet, über seine finanzielle Lage zu berichten und seine Einnahmen und Ausgaben nachzuweisen. .     

b. Die Berichte an den Bundesschatzmeister müssen ihm bis zum 31. März des dem Geschäftsjahr folgenden Jahres zugegangen sein. .     

c. Verursacht ein Landesverband oder ein diesem nachgeordneter Gebietsverband Maßnahmen nach § 23 a Abs. 1 Parteiengesetz, so haftet der Landesverband oder der nachgeordnete Gebietsverband für den dadurch eingetretenen Schaden.     Unterrichtungsrechte  

§ 82   Der Bundesschatzmeister oder sein Stellvertreter kann sich jederzeit über die finanziellen Angelegenheiten der nachgeordneten Verbände unterrich­ten. Den Schatzmeistern bzw. deren Stellvertretern der nachgeordneten Verbände steht das gleiche Recht zu.   Der Rechenschaftsbericht der Landesverbände ist vor Übersendung an den Bundesschatzmeister dem Landesvorsitzenden zur Kenntnisnahme vorzulegen und die Kenntnisnahme ist durch dessen Unterschrift zu bestätigen.    

Widerspruchsfreie Finanz- und Beitragsordnungen  

§ 83   Finanz- und Beitragsordnungen der nachgeordneten Verbände dürfen den Bestimmungen dieser Finanz- und Beitragsordnung sowie den zu ihrer Ausführung ergangenen Beschlüssen der Bundesorgane nicht widerspre­chen. Verstößt ein nachgeordneter Verband gegen diese Finanz- und Beitragsordnung und/oder gegen Beschlüsse der Bundesorgane, so kann der Bundesschatzmeister alle Maßnahmen ergreifen, um den Verstoß zu unterbinden. Zu diesem Zweck kann er die Erfüllung von Verbindlichkeiten verweigern. Das Bundespräsidium ist von dem Verstoß und den ergriffenen Maßnahmen unverzüglich zu unterrichten.   § 84   Die Finanz- und Beitragsordnung tritt mit ihrer Verabschiedung in Kraft. Vom Bundesparteitag am 13./14.06.1992 in Deggendorf wurde die Neu­fassung von § 72 (§ 5, alte Fassung) beschlossen. Die neugefaßten Be­stimmungen der Finanz- und Beitragsordnung treten mit ihrer Verabschie­dung in Kraft.

 

  • Copyright 2001 - 2008  die Republikaner Deutschland      Mittwoch, 17. Mrz 2010

    letzte Aktualisierung 17/03/10 16:43:20