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Sehr geehrte Damen und Herren, sehr geehrte Interessentin, sehr geehrter Interessent,
die Republikaner stehen als außerparlamentarische Oppositionspartei in Bund sowie in den Ländern und als kommunaler Faktor in Städten und Kreisen vor enormen Aufgaben. Dazu brauchen wir Ihre Unterstützung!
Im Zeitalter der Mediengesellschaft hängt die Kampagnenfähigkeit unserer Partei von unseren finanziellen Möglichkeiten ab. Deshalb sind Spenden an unsere Partei unverzichtbar. Denn nur so können auch wir unsere Arbeit für unser Land und für unsere Demokratie leisten.
Zuschauer hat unsere Stadt genug. Benötigt werden Mitspieler.
Bleiben Sie nicht nur Zuschauer, helfen Sie mit, Ludwigshafen zu retten
Werden Sie auch Mitglied bei uns, so haben auch Sie die Möglichkeit mitzugestalten, was hier geschieht!
Mit freundlichen Grüssen
Der Kreisvorstand Ludwigshafen
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Die Republikaner ludwigshafen begrüssen sie auf der seite des kreisverbandes ludwigshafen. Hier finden sie alle Informationen die sie über die Partei suchen. Die Republikaner REP rep sind eine Partei die fest auf dem Boden des Grundgesetzes steht. Werden Sie Mitglied bei uns. Mit uns kann man noch was verändern. Mit den Altparteien wie CDU CSU SPD FDP Gruene Grüne Bündnis 90 die Linke NPD und allen Anderen geht dieses nicht mehr. Deren Struckturen sind eingefahren und nicht mehr veränderbar. Wir Republikaner sind flexibel und wollen für die Bürger vor Ort da sein.
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Steuerliche Abzugsmoeglichkeiten und Veroeffentlichungspflicht fuer Spenden an politische Parteien
Gueltig ab 1. Juli 2002
Aufgrund der Novellierung des Parteiengesetzes und der einschlaegigen steuerlichen Vorschriften bestehen ab 1.7.2002 folgende Abzugsmoeglichkeiten fuer Zuwendungen an politische Parteien:
Natuerliche Personen
Natuerliche Personen koennen Zuwendungen an Parteien (Beitraege und Spenden) nach § 34 g und 10 b EStG bis zum Gesamtbetrag von jaehrlich EUR 3.300,-- je Steuerpflichtigen (im Falle der Zusammenveranlagung von Ehegatten EUR 6.600,--) steuerlich absetzen. Spenden an mehrere Parteien werden wie bisher addiert.
Zuwendungen bis EUR 1.650,-- mindern (bei Zusammenveranlagung bis EUR 3.300,--) nach § 34 g EStG vorweg die Steuerschuld um 50 % des zugewendeten Betrages. Hoehere Zuwendungen koennen zusaetzlich bis EUR 1.650,-- (bei Zusammenveranlagung bis EUR 3.300,--) nach § 10 b EStG steuermindernd als Sonderausgaben geltend gemacht werden.
Ein Beispiel: Wenn ein Lediger im Jahr EUR 2.000,-- spendet, kann er EUR 1.650,-- zu 50%, also EUR 825,-- von der Steuerschuld abziehen. Die restlichen EUR 350,-- vermindern zusaetzlich als Sonderausgaben sein zu versteuerndes Einkommen. Hinweis: Spenden von Personengesellschaften s.u.
Juristische Personen
Das Bundesverfassungsgericht bestaetigt ausdruecklich in seiner Urteilsbegruendung, dass Spenden an politische Parteien in unbegrenzter Hoehe verfassungskonform sind. Jedoch koennen diese ihre Spenden an politische Parteien steuerlich nicht geltend machen.
Veroeffentlichungspflicht
Gem. § 25(2) Parteiengesetzt (Party) sind Spenden an eine Partei bzw. ihrer Gebietsverbaende deren Gesamtwert EUR 10.000,00 pro Jahr uebersteigt, unter Angabe des Namens und der Anschrift des Spenders sowie der Gesamthoehe der Spende im Rechenschaftsbericht der Partei zu veroeffentlichen.
Die Veroeffentlichungspflicht gilt fuer Spenden von juristischen und natuerlichen Personen. Die Partei verliert staatliche Mittel in Hoehe des doppelten Betrages, wenn die Veroeffentlichung im Rechenschaftsbericht unterbleibt (§23 a Abs. 1 Party).Wenn der Steuerpflichtige und sein Ehegatte jeweils nicht mehr als 10.000,00 EUR an eine Partei spenden, bedarf es im Falle der Zusammenveranlagung keiner Angabe im Rechenschaftsbericht.
Personengesellschaften
Bzgl. der Spenden von Personengesellschaften wurde die parteirechtliche Behandlung dieser Spenden deshalb vom Bundesminister des Innern wie folgt festgelegt:
Eine Spende einer Personengesellschaft liegt vor, wenn diese als Spenderin auftritt, d.h. wenn die Gesellschafter nicht genannt werden oder wenn zwar die Gesellschafter genannt sind, aber kein Schluessel fuer die Aufteilung der Spende (i.d.R. Gewinnverteilungsschluessel) auf die einzelnen Gesellschafter angegeben ist.
Diese Spende ist nach dem Parteiengesetz als Spende einer juristischen Person anzusehen.
Folgen nach dem Steuerrecht:
Absetzbarkeit fuer die Gesellschafter (je nach Gesellschafteranteil) wie bei natuerliche Personen.
Folgen nach dem Parteiengesetz:
- keine Bezuschussung fuer die Partei.
- Veroeffentlichungspflicht fuer die Spende der Gesellschaft bei Betraegen ueber EUR 10.000,00.
- Spendet jedoch ein Gesellschafter einer Personengesellschaft an eine Partei (in Betracht kommen nur natuerliche Personen), wird dessen Spende wie eine Zuwendung jeder anderen natuerlichen Person behandelt. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Spende von der Gesellschaft oder dem Gesellschafter ueberwiesen wurde. Voraussetzung ist eine entsprechende Willenserklaerung des Spenders aus der ersichtlich ist, dass die Spende nicht von der Gesellschaft, sondern vom Gesellschafter gegeben wurde.
Eine Spende eines oder mehrerer Gesellschafter einer Personengesellschaft liegt auch dann vor, wenn die spendenden Gesellschafter der Personengesellschaft genannt sind, und ein Verteilungsschluessel angegeben ist, nachdem die Spende der Gesellschaft auf die genannten Gesellschafter verteilt wird. Auch hier ist eine Erklaerung ueber das Einvernehmen der Gesellschafter mit der Spende der Personengesellschaft unabdingbar.
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